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STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT LINDENMÜHLE

I Firma/Sitz/Zweck

1.    Name und Sitz

Unter dem Namen „Genossenschaft Lindenmühle“ besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Andelfingen im Sinn von Art. 828 ff des Schweizerischen Obligationenrechtes.

2.       Zweck

Die Genossenschaft bezweckt, ihre Mitglieder und weitere Konsumenten mit umweltgerecht, fair und biologisch produzierten Lebensmitteln und Naturprodukten zu versorgen.

3.       Mittel

Die Genossenschaft kann alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft direkt und indirekt zu fördern. Sie kann insbesondere Zweigniederlassungen errichten, gleichartige und verwandte Betriebe erwerben oder Grundstücke erwerben und belasten.

II Mitgliedschaft

4. Mitglieder 

a) Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche und juristische Person werden, welche sich mit den Zielen der Genossenschaft verbinden und diese vertreten kann. 

b) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung. Sie kann das Aufnahmebegehren abweisen, muss dies aber schriftlich begründen. Ein Rekurs an die Generalversammlung ist möglich. 

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr. 100.-- zu zeichnen. 

d) die Mitgliedschaft erlischt durch: - Tod, wobei die Anteilscheine dem Genossenschaftskapital zufallen - Ausschluss durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

e) Austretende Genossenschaftsmitglieder haben keinen Anspruch auf die Ausbezahlung ihrer Genossenschaftsanteile. 

III Genossenschaftsvermögen/Haftung 

5. Vermögen 

Die Höhe des Genossenschaftsvermögens ist unbeschränkt. Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel aus 

a) Anteilscheinen à Fr. 100. --, Fr. 250.-- und à Fr. 500. –

b) Darlehen, wenn möglich zinslosen 

c) allfälligen Gewinnüberschüssen der Genossenschaftstätigkeit 

d) Spenden und Legaten. 

6. Haftung 

Für die Verbindlichkeit der Genossenschaft haftet ausschliesslich ihr Vermögen. Eine persönliche Haftung der Genossenschaftsmitglieder ist ausgeschlossen. 

7. Ertrag Ein nach der Deckung aller Ausgaben und nach Vornahme der nötigen Abschreibungen verbleibender Reinertrag eines Geschäftsjahres fällt vollumfänglich in das Genossenschaftsvermögen und ist gemäss der Zweckbestimmung zu verwenden. 

IV Organe der Genossenschaft 

Organe der Genossenschaft sind: 

- Die Generalversammlung der Genossenschafter

 - Die Verwaltung 

- Die Geschäftsleitung 

- Die Revisionsstelle, sofern nicht zulässigerweise auf eine solche verzichtet wird. 

8. Die Generalversammlung der Genossenschafter 

Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Genossenschaft. Sie wird mindestens einmal jährlich durch die Verwaltung einberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen 3 unter Beilage der Traktandenliste und bei Statutenänderungen der wesentlichen Inhalte der vorgeschlagenen Änderungen. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Genossenschaftsmitglieder, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch die Verwaltung, auf Antrag der Kontrollstelle, der Geschäftsleitung oder wenn 1/10 der Genossenschaftsmitglieder dies verlangen, einberufen werden. 

Die Aufgaben der Generalversammlung sind: 

a) die Festsetzung und Änderung der Statuten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

b) die Wahl der Verwaltung und deren Präsident/in 

c) die Wahl der Revisionsstelle 

d) der Ausschluss von Mitgliedern aus der Genossenschaft mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten

e) die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz 

f) die Entlastung der Verwaltung 

g) Genehmigung des Budgets 

h) die Auflösung der Genossenschaft mit 4/5 Mehrheit 

9. Die Verwaltung 

a) Zusammensetzung der Verwaltung: 

Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Genossenschaft und vertritt diese gegen aussen. Ihre Mitglieder sind kollektiv zu zweit zeichnungsberechtigt. 

b) Aufgaben:

 Sie ist für die strategische Ausrichtung zuständig, bestimmt die Geschäftsleitung und überträgt dieser die operative Führung des Betriebes. Ihre Aufgaben sind dem Pflichtenheft für die Verwaltung zu entnehmen.

 10. Die Geschäftsleitung 

Die Geschäftsleitung führt den Laden operativ, wobei sie sich an den von der Verwaltung erarbeiteten und kommunizierten Zielen orientiert. Ihre Aufgaben sind im Pflichtenheft der Geschäftsleitung/Ladenreglement enthalten 

11. Revision 

Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn: 

a) die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist; 

b) sämtliche Genossenschafter und Genossenschafterinnen zustimmen; und 

c) die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jedes Mitglied der Genossenschaft hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung darf dies falls die Beschlüsse nach Art. 8 Ziff. 3 und 4 erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt. 

12. Anforderungen an die Revisionsstelle 

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. 

Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat die Gesellschaft mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen. 

Ist die Gesellschaft zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. 

Ist die Gesellschaft zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Wahl einer Revisionsstelle nach Artikel 19. 

Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein. 

Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

VI Diverse Bestimmungen 

13. Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr 

14. Publikationsorgan 

Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsblatt; Mitteilungen gelangen an die Genossenschafter direkt auf schriftlichem oder elektronischem Wege. 

15. Auflösung 

Im Falle einer Auflösung der Genossenschaft fällt das Vermögen, das nach der Tilgung sämtlicher Schulden verbleibt, Institutionen mit gleicher Zielsetzung zu. Über die Aufteilung entscheidet die Generalversammlung. 

Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. April 1990 angenommen worden. Revision, 14. März 2003. Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 14.03.2003 angenommen

Revision, 29. Mai 2013

Unterschrift der Präsidentin:

 Regina Frey